rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Köln (Entscheidung vom 12.08.1999; Aktenzeichen S 8 RA 168/98)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.08.1999 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren. Im übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob von der Erwerbsunfähigkeitsrente der Klägerin Beiträge für die Krankenversicherung einzubehalten sind.

Die im ... geborene Klägerin war bis zum 19.02.1995 als Büroangestellte bei der Stadt K. tätig und insoweit bei der Debeka privat krankenversichert. Ab dem 20.02.1995 meldete sich die Klägerin arbeitslos und erhielt Arbeitslosengeld (vgl. Bescheid Arbeitsamt B. vom 07.03.1995). Nunmehr war die Klägerin pflichtversichert bei der Beigeladenen gem. § 155 Arbeitsförderungsgesetz (AFG).

Mit Bescheid vom 13.02.1997 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 01.03.1995 bis zum 28.02.1998. Hierbei wurde wegen des Zusammentreffens mit Arbeitslosengeld hinsichtlich des Zeitraums vom 01.03.1995 bis zum 31.03.1997 das gezahlte Arbeitslosengeld auf die Rente angrechnet.

Beiträge zur Krankenversicherung wurden vom Rentenzahlbetrag nicht abgeführt. Der Bescheid enthielt in Anlage 10 den Hinweis, dass die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nicht erfüllt seien. Die Klägerin könne zu einer freiwilligen bzw. privaten Krankenversicherung einen Beitragszuschuss gemäß § 106 SGB VI beantragen. Sie möge die jeweils gültigen Beiträge zur Krankenversicherung ab Januar 1995 von ihrer Krankenversicherung bestätigen lassen.

Mit Bescheid vom 30.05.1997 stellte die Beklagte die Erwerbsunfähigkeitsrente der Klägerin neu fest und gewährte ihr nunmehr ab dem 01.04.1997 einen Beitragszuschuß zur freiwilligen Krankenversicherung und Pflegeversicherung in Höhe von 164,92 DM/21,08 DM.

Mit Schreiben vom 02.07.1997 bat die Klägerin um Prüfung, inwieweit ihr die Ruhensbeiträge, die sie ihrer privaten Krankenversicherung wegen Eintritts in die gesetzliche Krankenversicherung mit Beginn der Arbeitslosigkeit gezahlt habe, vom Rentenversicherungsträger erstattet werden könnten.

Dies nahm die Beklagte zum Anlass, das Versicherungsverhältnis der Klägerin zu überprüfen.

Mit dem Bescheid vom 22.08.1997 berechnete sie die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 01.03.1995 neu und stellte nunmehr einen Beitragsanteil zur Krankenversicherung in Höhe von 33,24 DM und einen Beitragsanteil zur Pflegeversicherung in Höhe von 2,48 DM fest. Dies ergab für die Zeit vom 01.03.1995 bis zum 31.03.1997 eine Überzahlung von insgesamt 926,95 DM.

In ihrem hiergegen am 15.09.1997 erhobenen Widerspruch führte die Klägerin aus, ihr sei nicht bekannt, dass sie als Bezieherin von Arbeitslosengeld Beiträge zur Krankenversicherung entrichten müsse. Auch die rückwirkende Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente ändere daran nichts. Die Vorschrift des § 232 a Abs. 4 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch - (SGB V), die eine derartige Einbeziehung von Rentnern, die zunächst Arbeitslosengeld erhalten hätten, erlaube, sei erst ab dem 01.01.1998 in Kraft.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28.05.1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. In der Begründung heißt es, die Feststellung des Vorliegens von Krankenversicherungspflicht obliege der Krankenkasse. Von der Beigeladenen sei bestätigt worden, dass die Klägerin als Bezieher von Arbeitslosengeld in der Zeit vom 01.03.1995 bis zum 31.03.1997 pflichtversichert gewesen sei. Pflichtversichert in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung seien die in § 5 Abs. 1 SGB V aufgeführten Personen. Hierzu gehörten auch die Leistungsempfänger nach dem Arbeitsförderungsgesetz (§ 155 AFG). Die Beitragspflicht aus der Rente ende grundsätzlich mit dem Tag der Beendigung der Krankenversicherungspflicht. Die Tragung der Beiträge bei Versicherungspflichtigen mit Rentenbezug sei in § 249 a SGB V geregelt.

Danach trügen Versicherungspflichtige, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, und die Träger der Rentenversicherung die nach der Rente zu bemessenden Beiträge je zur Hälfte. Aufgrund der Krankenversicherungspflicht in der Zeit vom 01.03.1995 bis zum 31.03.1997 sei die Beklagte gesetzlich verpflichtet gewesen, die Rente neu zu berechnen und damit den fehlerhaften Bescheid vom 30.05.1997 zu korrigieren. Dabei führten die nachträglich einzubehaltenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zur Überzahlung von 926,95 DM, welche nach § 255 Abs. 2 SGB V zu erstatten sei.

Hiergegen hat die Klägerin am 22.06.1998 vor dem Sozialgericht Köln Klage erhoben und ihr bisheriges Vorbringen wiederholt, bis zum 31.12.1997 seien Renten bei Arbeitslosengeldbeziehern keine beitragspflichtigen Einnahmen gewesen und hätten nicht der Beitragspflicht unterlegen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 22. August 1997 in...

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