Rz. 41

Gemäß §§ 142 Abs. 1 S. 1, 143 Abs. 1 SGB III hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist von 30 Monaten mindestens zwölf Monate[52] in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Rahmenfrist gemäß § 143 Abs. 1 SGB III ist eine in die Vergangenheit zu berechnende Frist und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch aus Arbeitslosengeld. Das Versicherungspflichtverhältnis ist in §§ 24 ff. SGB III geregelt. Wichtigster Fall ist die versicherungspflichtige Beschäftigung nach § 25 Abs. 1 S. 1 SGB III. Zu beachten ist, dass sich die Lage der festgelegten Rahmenfrist nicht verändert, wenn ursprünglich eine Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld erfolgt ist, diese später aber aufgrund von gerichtlicher Entscheidung oder Vereinbarung (Verlängerung des Arbeitsverhältnisses) in der Weise rückabgewickelt wird, dass der Arbeitgeber der BA aufgrund des Anspruchsübergangs nach § 115 SGB X die erbrachten Sozialleistungen erstattet und die BA dem Arbeitnehmer (erneut) Arbeitslosengeld bewilligt.[53]

 

Rz. 42

Die Rahmenfrist ragt gemäß § 143 Abs. 2 SGB III nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der der Arbeitslose eine Anwartschaft erfüllt hatte. Dies entspricht dem im Bereich der Arbeitslosenversicherung geltenden Grundsatz, dass dieselben Beschäftigungszeiten nicht mehrfach zur Erfüllung einer Anwartschaft dienen können.[54]

 

Rz. 43

 

Beispiel

In der Zeit vom 1.1.2011 bis zum 31.12.2014 übt der Arbeitnehmer eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus. Der Arbeitnehmer meldet sich arbeitslos und bezieht vom 1.1.2015 bis zum 31.5.2015 Arbeitslosengeld. Vom 1.6.2015 bis 28.2.2016 ist er in einem neuen Versicherungspflichtverhältnis tätig. Bei der erneuten Arbeitslosmeldung am 1.3.2014 verläuft die Rahmenfrist wegen § 143 Abs. 2 SGB III nur in der Zeit vom 1.1.2015 bis 28.2.2016. Die Anwartschaftszeit für einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld ist nicht erfüllt, da innerhalb dieser Rahmenfrist keine zwölf Monate lang ein Versicherungspflichtverhältnis bestanden hat. Der Arbeitnehmer erhält aber Arbeitslosengeld auf Basis des am 1.1.2015 entstandenen Anspruchs; von dem Anspruch ist gemäß § 148 Abs. 1 Nr. 1 SGB III nur die vom 1.1.2015 bis zum 31.5.2015 abgelaufene Zeit verbraucht.[55]

[52] Siehe zur Ausnahme § 142 Abs. 2 SGB III: sechs Monate.
[54] BSG v. 11.6.1987, NZA 1988, 333, 334; BeckOGK/Baldschun, § 143 SGB III Rn 24.
[55] Beispiel in Anlehnung an BeckOGK/Baldschun, § 143 SGB III Rn 24.

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