Rz. 56

Bemessungsentgelt ist gemäß §§ 149, 151 Abs. 1 S. 1 SGB III das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige (Brutto-)Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat.

 

Rz. 57

Zum erzielten Arbeitsentgelt zählen alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus dem Beschäftigungsverhältnis, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (§§ 1 Abs. 1 S. 2, 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV).[59] Arbeitsentgelte, auf die der Arbeitslose beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Anspruch hatte, gelten als erzielt, wenn sie zugeflossen oder nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen sind (§ 151 Abs. 1 S. 2 SGB III). Nicht zum Arbeitsentgelt in diesem Sinne zählen gemäß § 151 Abs. 2 Nr. 1 SGB III Entgelte, die der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält oder die im Hinblick auf die Arbeitslosigkeit vereinbart worden sind. Abfindungen, die wegen Beendigung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Entschädigung für die Zeit danach gezahlt werden, fallen allerdings nicht hierunter, da sie bereits kein "beitragspflichtiges" Arbeitsentgelt i.S.d. § 151 Abs. 1 S. 1 SGB III darstellen.[60] Vielmehr sollen kurzfristige Manipulationen des Arbeitsentgelts verhindert werden, die ein höheres Arbeitslosengeld zum Ziel haben (z.B. Einmalzahlungen oder Gehaltserhöhungen kurz vor dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis).[61] Gemäß § 151 Abs. 2 Nr. 2 SGB III bleiben auch Entgelte außer Betracht, die als Wertguthaben nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen (vgl. §§ 7 Abs. 1a, 23b SGB IV) für eine Freistellung verwendet werden.[62]

 

Rz. 58

Der Bemessungszeitraum umfasst gemäß § 150 Abs. 1 S. 1 SGB III die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Außer Betracht bleibende Zeiten sind in § 150 Abs. 2 SGB III geregelt.

 

Rz. 59

Der Bemessungsrahmen beträgt grundsätzlich ein Jahr, § 150 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 SGB III. Er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (§ 150 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 SGB III). Ausnahmsweise erweitert sich der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre unter den Voraussetzungen des § 150 Abs. 3 SGB III, insbesondere wenn der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält (Nr. 1).

 

Rz. 60

Entgeltabrechnungszeiträume sind grundsätzlich die Zeiträume, in denen nach dem Inhalt des Beschäftigungsverhältnisses regelmäßig das laufende Arbeitsentgelt abgerechnet wird (z.B. Wochen oder Monate).[63] Zu prüfen ist also, welche Entgeltabrechnungszeiträume in den Bemessungsrahmen (i.d.R. ein Jahr) fallen. Es sind alle Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen des Arbeitslosen in diesem Jahr zu addieren. Abrechnungszeiträume, die teilweise – und sei es nur um einen Tag – nicht in diesem Jahr liegen, scheiden (zunächst, vgl. aber § 150 Abs. 3 Nr. 1 SGB III) aus.[64]

 

Rz. 61

Bemessungsentgelt ist danach also grundsätzlich das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im letzten Jahr vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erzielt hat.

 

Rz. 62

Hat der Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bereits Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist (§ 151 Abs. 4 SGB III). Diese Härtefallregelung[65] soll Arbeitslose schützen, die ihre Arbeitslosigkeit durch die Annahme einer Beschäftigung beenden, in der sie ein geringeres Entgelt erzielen, als es der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde lag; damit sollen Hemmnisse, die einer Rückkehr in das Erwerbsleben entgegenstehen könnten, beseitigt werden.[66]

 

Rz. 63

Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist gemäß § 152 Abs. 1 S. 1 SGB III als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Die Einzelheiten dieser fiktiven Bemessung (Anteil an der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV[67] anhand einer Einordnung in Gruppen der beruflichen Qualifikation/Vermittelbarkeit) sind in § 152 Abs. 2 SGB III geregelt.

[59] Vgl. BeckOGK/Rolfs, § 151 SGB III Rn 23, § 342 SGB III Rn 27 ff.; Brand/Brand, § 151 Rn 4. Zum Bemessungsentgelt im Fall der Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zu einer Transfergesellschaft bei "Kurzarbeit Null" siehe BSG v. 4.7.2012, NZA-RR 2013, 103.
[60] BSG v. 21.2.1990, NJW 1990, 2274 f.; BeckOGK/Rolfs, § 151 SGB III Rn 23 m.w.N.; Brand/Brand, § 151 Rn 7.
[61] BeckOGK/Rolfs, § 151 SGB III Rn 23. Zur Urlaubsabgeltun...

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