Rz. 4

Angesichts der Haftungsgefahren verlässt sich der Nachlasspfleger darauf, dass er bei den typischen beruflichen Nachlasspflegertätigkeiten Versicherungsschutz genießt. Dies ist für ihn existenziell wichtig. Er wird insbesondere auf eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nie verzichten können.

I. Mindestdeckungssumme und mitversicherte Tätigkeit

 

Rz. 5

Der anwaltliche Berufsnachlasspfleger verlässt sich dabei auf seine nach § 51 BRAO abzuschließende Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 EUR für jeden Versicherungsfall. Hierbei ist zu beachten, dass Nachlasspflegschaften nicht zur klassischen anwaltlichen Berufstätigkeit gehören. Diese Tätigkeiten sind zwar nach den üblichen Versicherungsbedingungen in der Regel ausdrücklich mitversichert,[7] allerdings oftmals mit der Einschränkung versehen, dass sie nicht überwiegend ausgeübt werden dürfen. Gleiches gilt für die gesetzlichen Pflichtversicherungen der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, die Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Pflegschaften oder Testamentsvollstreckungen übernehmen.[8]

 

Rz. 6

Der nichtanwaltliche Berufsnachlasspfleger wird eine vergleichbare Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung mit besonderen Risikobedingungen für Nachlasspfleger abschließen. Oftmals werden hier allerdings geringe Deckungssummen von nur 100.000 EUR vereinbart.

 

Rz. 7

Wenn man sich vor Augen führt, welche Sachwerte bei der Immobilienverwaltung in die Verantwortung des Nachlasspflegers gelegt werden und welche Haftungsfolgen sich daraus ergeben können, sind diese Deckungssummen zu niedrig.

 

Rz. 8

 

Praxistipp

Die Mindestdeckungssumme sollte in diesen Fällen wie bei den Zwangsverwaltern 500.000 EUR betragen. Bei höheren (Immobilien)-werten sollte eine Einzelversicherung abgeschlossen werden.

[7] Vgl. Diller, AVB-RSW, 2009, § 1 Rn 21; B Rn 3, 17.
[8] Vgl. Gräfe/Brügge, Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, Rn D 122 ff.

II. Deckungslücken

 

Rz. 9

Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen enthalten zahlreiche Risikoausschlüsse, die gerade für Nachlasspfleger zu empfindlichen und existenzgefährdenden Deckungslücken führen.[9]

 

Rz. 10

Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Versicherung auf die typische Anwalts- oder Steuerberatertätigkeit zugeschnitten ist, der Nachlasspfleger oftmals aber untypischen Tätigkeiten in großem Umfang vornimmt. Für die Versicherung des nichtanwaltlichen Nachlasspflegers gilt selbiges, da seine Versicherungsbedingungen denen der klassischen anwaltlichen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung entsprechen.

 

Rz. 11

Nicht gedeckt sind insbesondere regelmäßig Haftpflichtansprüche

die dadurch entstanden sind, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden;[10]
aus einer kaufmännischen, Kalkulations- oder Organisationstätigkeit;[11]
die durch Fehlbeträge bei der Kassenführung oder durch Verstöße beim Zahlungsakt entstehen;[12]
wegen Veruntreuung durch Personal;[13]
aus Verletzung steuerlicher Pflichten nach §§ 34, 69 AO und sonstiger persönlicher Inanspruchnahme aus öffentlich-rechtlichen Ansprüche, da es sich nicht um "Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts" im Sinne der AVB handelt;[14]
aus Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Beschäftigung mit außereuropäischem Recht.[15]

Zimmermann konstatiert in dieser Situation zutreffend: "Man findet wenig Haftungsfälle, bei denen die Versicherung zahlen muss."[16]

[9] Dies übersieht Bräuer, AnwBl 2014, 650 ff.
[10] Vgl. auch: Zimmermann, NZI 2006, 386/388 f. für die vergleichbare Situation des Insolvenzverwalters; Bengel/Reimann/Müller, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 12.144 für den Testamentsvollstrecker.
[11] Vgl. Diller, AVB-RSW, A 4.2 Rn 63 ff.
[12] Gedeckt sind bei Rechtsanwälten lediglich Schadensersatzansprüche und Auszahlungsfehler bei Rechtsanwaltsanderkonten.
[13] Vgl. Diller, AVB-RSW, A 2.2 Rn 38 ff.
[14] Vgl. Diller, AVB-RSW, § 1 Rn 78 f.
[15] Vgl. Diller, AVB-RSW, A 2.1 Rn 13 ff.
[16] Zimmermann, Nachlasspflegschaft, Rn 695.

III. Sachschäden

 

Rz. 12

Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung deckt grundsätzlich nur Vermögensschäden.[17]

 

Rz. 13

Die Beschädigung, das Verderben, die Vernichtung oder das Abhandenkommen von Sachen sowie Schäden, die sich aus einem solchen nicht gedeckten Sachschaden herleiten sind aber Sachschäden, die nur in einem geringen bedingungsgemäßen Umfang mitversichert:

an Akten und anderen für die Sachbehandlung in Betracht kommenden Schriftstücken;
an sonstigen beweglichen Sachen, die das Objekt der versicherten Betätigung des VN bilden, sofern es sich nicht um Sachschäden aus Anlass der Ausübung technischer Berufstätigkeit oder der Verwaltung von Grundstücken.
 

Rz. 14

Nicht versichert bleiben allerdings Sachschäden, die entstehen durch Abhandenkommen von Geld, geldwerten Zeichen, Wertsachen, Inhaberpapieren und in blanko indossierten Orderpapieren, wobei das Abhandenkommen von Wechseln sowie von zu Protest gegangenen Schecks nicht unter diese Bestimmung fällt.[18]

 

Rz. 15

Da der Nachlasspfleger auch Sachwerte im Rahmen de...

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