Rz. 648
Steuersubjekte der Gewerbesteuer sind die Unternehmer, die ein gewerbliches Unternehmen betreiben, für das im Inland eine Betriebsstätte (§ 12 AO) besteht (§ 2 Abs. 1 GewStG). Die Gewerblichkeit kann sich aus der Art der Tätigkeit ergeben oder aus der Rechtsform, unter der die Tätigkeit ausgeübt wird (§ 2 Abs. 2 GewStG). Eine Kapitalgesellschaft hat immer einen Gewerbebetrieb, eine Personengesellschaft immer dann, wenn sie gewerblich tätig oder/und gewerblich geprägt ist.
Rz. 649
Steuerobjekt ist der Gewerbeertrag (§ 10 Abs. 1 GewStG). Er entspricht dem gewerblichen Gewinn (§ 7 S. 1 GewStG), der um bestimmte Beträge nach oben oder unten korrigiert wird (Hinzurechnungen nach § 8 GewStG, Kürzungen nach § 9 GewStG).
Rz. 650
Der korrigierte Gewerbeertrag wird mit einem Prozentsatz, Steuermesszahl genannt, multipliziert (§ 11 Abs. 1 GewStG). Seit 2008 gilt eine einheitliche Steuermesszahl von 3,5 Prozent (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 GewStG). Gewerbeertrag mal Steuermesszahl ergibt den Steuermessbetrag (§ 11 Abs. 1 S. 1 GewStG). Der Steuermessbetrag wird mit einem Hebesatz multipliziert, den die Gemeinde bestimmt (§ 16 Abs. 1 GewStG). Das ergibt die Gewerbesteuer.
Rz. 651
Für die Gewerbesteuer ist ein zweistufiges Festsetzungsverfahren charakteristisch:
▪ | Das Finanzamt setzt den Steuermessbetrag in einem Gewerbesteuermessbescheid fest. |
▪ | Die Gemeinde setzt die Gewerbesteuer im Gewerbesteuerbescheid fest. |
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