1. Personengesellschaften

 

Rz. 640

Personengesellschaften sind die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) und die Partnerschaftsgesellschaft.

 

Rz. 641

Personengesellschaften unterliegen als solche nicht der Einkommen- oder der Körperschaftsteuer. Steuerpflichtig sind vielmehr die Gesellschafter:

Gewerblich tätige oder gewerblich geprägte Personengesellschaften sind so genannte Mitunternehmerschaften, ihre Gesellschafter erzielen i.d.R. gewerbliche Einkünfte. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, handelt es sich um vermögensverwaltende Gesellschaften.

 

Rz. 642

Die gewerblich tätigen oder gewerblich geprägten Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) sind jedoch auch bei der Einkommensteuer partielle Steuersubjekte.[1049] Denn sie sind Subjekte der Einkunftserzielung, Einkunftsermittlung und Einkünftequalifikation. D.h.:

Die Frage, ob überhaupt steuerlich relevante Einkünfte vorliegen – Stichwort: Liebhaberei –, wird zunächst auf der Ebene der Personengesellschaft entschieden. Ein zweites Mal wird diese Frage auf der Ebene des Gesellschafters geprüft.
Der Gewinn wird gegenüber der Personengesellschaft mit Wirkung für alle Gesellschafter festgestellt.
Die Tätigkeit oder die Rechtsform (vgl. die gewerblich geprägte Gesellschaft des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) bestimmt die Einkunftsart.
Gesellschafter und Gesellschaft können sich als Erwerber und Veräußerer gegenübertreten.
Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Personengesellschaften sind bei gewerblichen Gesellschaften immer und bei vermögensverwaltenden Gesellschaften im Allgemeinen nur steuerpflichtig, wenn ein privates Veräußerungsgeschäft (ehemals Spekulationsgeschäft) vorliegt.
 

Rz. 643

Jeder Gesellschafter hat seinen Anteil am Gewinn der Gesellschaft unabhängig davon zu versteuern, ob und in welchem Umfang er an ihn ausgeschüttet wird oder nicht bzw. er ihn entnehmen kann oder nicht. Verlustanteile können die Gesellschafter – vorbehaltlich gesetzlicher Einschränkungen (z.B. § 15a EStG) – auch mit ihren anderen Einkünften verrechnen.

 

Rz. 644

Bei anderen Steuern – wie der Umsatzsteuer und der Grunderwerbsteuer – sind die Personengesellschaften selbst Steuersubjekt. Die Gesellschafter unterliegen diesen Steuern nur dann, wenn sie ihrerseits Steuersubjekte für diese Steuern sind, weil sie die dafür erforderlichen Aktivitäten entfalten.

[1049] Schmidt/Wacker, EStG, § 15 Rn 164.

2. Kapitalgesellschaften

 

Rz. 645

Kapitalgesellschaften werden selbstständig besteuert. Sie sind Steuersubjekte der Körperschaftsteuer wie auch aller anderen Steuern. Für die Körperschaftsteuer kommt es nicht darauf an, ob die Kapitalgesellschaft ihren Gewinn ausschüttet oder einbehält (thesauriert). Gewinnausschüttungen sind auch nicht als betrieblicher Aufwand abzugsfähig. Die Körperschaftsteuer ist definitiv. Sie wird nicht (mehr) auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Gesellschafters angerechnet.

 

Rz. 646

Für die Besteuerung der Gesellschafter gilt:

Besteuert werden nur an den Gesellschafter (ggf. verdeckt) ausgeschüttete Gewinne.
Thesaurierte Gewinne sind nicht zu versteuern.
Verluste der Gesellschaft kann der Gesellschafter nicht nutzen, indem er sie mit seinen Einkünften verrechnet. Diese Verrechnungsmöglichkeit hat nur die Gesellschaft selbst für vergangene und zukünftige Geschäftsjahre.
Ist der Gesellschafter eine natürliche Person, unterliegt er mit Ausschüttungen, die zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen, der Abgeltungsteuer (25 %) oder mit Ausschüttungen, die in ein Betriebsvermögen fließen (Einkünfte aus Gewerbebetrieb), dem Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 Buchst. d EStG).
Ist der Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft, bleibt die Ausschüttung zu 95 Prozent steuerfrei (§ 8b Abs. 1 und 4 KStG).
Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft sind bei natürlichen Personen ebenfalls steuerpflichtig. Grundsätzlich unterliegen sie der Abgeltungssteuer. Bei Personen, die mindestens zu 1 % am Nennkapital beteiligt sind, findet das Teileinkünfteverfahren Anwendung. Bei Kapitalgesellschaften sind solche Gewinne grundsätzlich steuerfrei (§ 8b Abs. 2 S. 1 KStG); lediglich 5 % gelten als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben.

3. Option zur Körperschaftsteuer

 

Rz. 647

Personengesellschaften, die nach § 1a Abs. 1 KStG die Option zur Körperschaftsteuer ausgeübt haben, sind "wie eine Kapitalgesellschaft" und ihre Gesellschafter wie die "nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zu behandeln". Demzufolge gelten für diese Gesellschaften und ihre Gesellschafter die oben unter Rdn 646 dargestellten Grundsätze. Zu einer Besteuerung der Gesellschafter mit Einkommensteuer kommt es also nur dann, wenn Ausschüttungen (offen oder verdeckt) an sie erfolgen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge