Rz. 652

Im Erbfall geht gemäß § 1922 Abs. 1 BGB das gesamte Vermögen des Erblassers einschließlich aller dazugehörenden Rechte und Pflichten automatisch – im Wege der Gesamtrechtsnachfolge – auf den oder die Erben über.

In ertragsteuerlicher Hinsicht gilt grundsätzlich die so genannte Fußstapfentheorie, der zufolge sämtliche in den Nachlass gefallenen Vermögensgegenstände beim Erben genauso anzusetzen sind wie zuvor beim Erblasser.[1050] Hinsichtlich des vererbten Betriebsvermögens ergibt sich dies aus § 6 Abs. 3 EStG.[1051] Im Privatvermögensbereich gilt entsprechendes über § 11d EStDV.[1052]

 

Rz. 653

Gelangen mehrere Personen nebeneinander zur Erbfolge, bilden sie eine Erbengemeinschaft (§§ 1922 Abs. 1, 2032 Abs. 1 BGB). Die Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandgemeinschaft mit der Folge, dass die Miterben den Nachlass gemeinschaftlich verwalten und auch nur gemeinsam über einzelne Nachlassgegenstände verfügen können (§§ 2038 Abs. 1, 2040 Abs. 1 BGB).

 

Rz. 654

Bestandteile des Nachlasses sind gemäß § 45 AO u.a. auch Steuererstattungsansprüche bzw. Nachzahlungsverpflichtungen des Erblassers. Dies gilt sowohl für Steueransprüche, die Veranlagungszeiträume vor dem Todesjahr betreffen, als auch für solche, die sich auf das Todesjahr selbst beziehen (Rumpfsteuerjahr). Für das Todesjahr haben die Erben oder ggf. der Testamentsvollstrecker eine Einkommensteuererklärung (für den Erblasser) abzugeben.

 

Rz. 655

Ein nach § 10d EStG abziehbarer Verlustvortrag des Erblassers gehört nach Ansicht der Rechtsprechung nicht zum Nachlass. Der Erbe bzw. die Erben können ihn nicht bei ihrer eigenen Einkommensteuer geltend machen.[1053] Bereits früher war ein Verlustabzug durch den Erben nicht in Betracht gekommen, wenn dieser die Haftung auf den Nachlass beschränkt hatte.

Gemäß § 44 AO haften die Erben (gesamtschuldnerisch) für die Steuerschulden des Erblassers.

[1050] Vgl. Schmidt/Wacker, EStG, § 16 Rn 40.
[1052] Brandis/Heuermann/Schallmoser, EStG, § 16 Rn 625.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge