Rz. 188

Bei geschlossenen Fonds handelt es sich regelmäßig um Beteiligungen an Personengesellschaften bzw. Personenhandelsgesellschaften. Soweit diese vermögensverwaltenden Charakter haben, richtet sich die Bewertung grundsätzlich nach dem anteiligen Wert der von ihnen gehaltenen Wirtschaftsgüter. Bei Mitunternehmerschaften gelten die Grundsätze der Bewertung des Betriebsvermögens. Soweit derartige Beteiligungen auf einem Zweitmarkt gehandelt werden, lassen sich unschwer stichtagsnahe Verkaufspreise feststellen, die gem. § 11 Abs. 2 BewG als Wertmaßstab herangezogen werden können. Diese Art der Wertermittlung ist für Beteiligungen an vermögensverwaltenden Fonds von Gesetzes wegen nicht vorgesehen; nichtsdestotrotz sollte sie aus Vereinfachungsgründen zugelassen werden, da die gesetzlich vorgesehene Einzelbewertung sämtlicher von der vermögensverwaltenden Gesellschaft gehaltener Vermögensgegenstände und Schulden im Einzelfall mit einem nicht vertretbaren Aufwand verbunden sein dürfte.

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