Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermittlung des Werts einer vermögensverwaltend tätigen KG

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Nicht gewerblich tätige bzw. geprägte Fondsgesellschaften erzielen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern solche aus Vermietung und Verpachtung i.S.v. § 21 EStG.

2) Die Wertfeststellung eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Fondsgesellschaft erfolgt gemäß § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG. Dabei hat keine Anteilsbewertung mit dem Kurswert oder nach den Ertragsaussichten zu erfolgen, sondern eine Wertermittlung für die einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden der Gesellschaft.

 

Normenkette

EStG §§ 15, 21; BewG § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 4

 

Tatbestand

Streitig ist die Wertfeststellung gemäß § 151 Abs. 1 Bewertungsgesetz (BewG) für den Anteil an einem in Form einer GmbH & Co. KG geführten Fonds.

Die Klägerin erwarb von Todes wegen zum 29.08.2010 einen Kommanditanteil am Rendite-Fonds GmbH & Co. Kg (StNr.: im Folgenden: Fonds Nr. 1, nominal 60.000 USD). Der Erblasser hatte den Kommanditanteil treuhänderisch über die Fonds GmbH gehalten. Ausweislich des Gesellschaftsvertrags obliegt die Geschäftsführung der geschäftsführenden Kommanditistin, während die persönlich haftende Gesellschafterin von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist (§ 6 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages, Blatt 206 ff der Gerichtsakte).

Nach den Angaben der Fonds-Verwaltung vom 02.07.2014 (Blatt 100 bis 101 der Gerichtsakte) belief sich der Anteilswert zum Stichtag 29.08.2014 auf 45.756,31 Euro für den Fonds Nr. 1 (abgeleitet aus vor dem Stichtag liegenden Verkäufen). Laut Mitteilung der Fonds-Verwaltung vom 04.12.2014 beträgt der Anteilswert für den Fonds Nr. 1 bei einer Wertberechnung getrennt nach Vermögen und Schulden auf den Stichtag 29.08.2010 27.250,57 Euro (Blatt 245 der Gerichtsakte). Zur Höhe der Besitzposten und Schulden im Einzelnen wird auf die Mitteilung der Fonds-Verwaltung vom 03.03.2015 (Blatt 309 der Gerichtsakte) hingewiesen.

Nach Anforderung einer gesonderten Feststellung für den Wert des Anteils durch das für die Erbschaftbesteuerung zuständige Finanzamt forderte der Beklagte eine Feststellungserklärung bei der Fondsgesellschaft an, die am 08.09.2011 einging. Der Erklärung folgend stellte der Beklagte den Anteilswert gemäß § 151 Abs. 1 Nr. 4 BewG als Anteil am Wert von Vermögensgegenständen und Schulden durch Bescheid vom 21.10.2011 auf 42.924,57 Euro unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Durch weiter unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Änderungsbescheid vom 30.12.2011 wurde der Anteilswert auf 44.812,39 Euro (Fonds Nr. 1) festgestellt.

Die Klägerin legte am 14.11.2011 Einspruch ein.

Die Feststellung des Wertes habe nicht gemäß § 151 Abs. 1 Nr. 4 BewG sondern gemäß § 151 Abs. 1 Nr. 2 BewG zu erfolgen. Es handele sich um Betriebsvermögen, da die vermieteten Gegenstände seitens des Mieters betrieblich verwendet würden. § 199 BewG sei nicht beachtet worden.

Den Einspruch wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 02.04.2012 unter Hinweis auf die Urteile des BFH vom 02.05.2000 (IX R 71/96, BStBl. II 2000, 467) und des Finanzgerichts München vom 09.06.2007 (13 K 2602/03, zitiert nach juris) zurück. Nach den dortigen Ausführungen handele es sich nicht um gewerbliche Einkünfte sondern um solche aus Vermietung und Verpachtung, so dass Betriebsvermögen nicht vorliege. Die Nutzung durch den Mieter sei nicht entscheidend.

Mit ihrer am 17.04.2012 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Durchführung einer anderweitigen Bewertung weiter. Nach Vorlage der notariell beglaubigten Kopie des Gesellschaftsvertrages werde nun nicht mehr davon ausgegangen, dass es sich um gewerblich geprägte Gesellschaften i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) handele (Blatt 272 der Gerichtsakte).

Die für die Bewertung danach maßgeblichen §§ 12 ErbStG und 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG seien widersprüchlich formuliert. Jedoch lasse sich unter Einbeziehung der Gesetzesbegründung zu § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG der Schluss ziehen, dass eine Bewertung nicht gewerblicher Personengesellschaften so zu erfolgen habe wie die Bewertung gewerblicher Personengesellschaften gemäß §§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. 97a BewG.

Letztlich werde aber auch bei einer derartigen Bewertung entgegen verfassungsrechtlichen Vorgaben, dass eine Bewertung für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke realitätsgerecht sein müsse, verkannt, dass Anteile an nicht gewerblichen Personengesellschaften eigenständige, marktgängige Wirtschaftsgüter seien, für die sich ein eigenständiger Markt, der sogenannte Zweitmarkt entwickelt habe. So setze der Beklagte auch vorrangig – wenn vorhanden – Zweitmarktpreise an. Seien Zweitmarktpreise nicht verfügbar, sei der Wert des Anteils an einer nicht gewerblichen Personengesellschaft auf der Basis der abzuzinsenden erwartbaren Auszahlungen zu schätzen. Soweit man die Bewertung nach Vermögensgegenständen und Schulden vornehme, errechne sich für den Fonds Nr. 1 unter Berücksichtigung von Verbindlichkeit...

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