Rz. 114

Wird eine Stiftung oder ein Verein aufgelöst und bei dieser Gelegenheit das Vermögen an bestimmte Empfänger verteilt, gilt auch dieser Vermögenserwerb als freigebige Zuwendung, § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG. Die Vorschrift wurde durch das Erbschaftsteuergesetz 2009 modifiziert, da der Formwechsel eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in eine Kapitalgesellschaft zuvor nach dem BFH-Urt. v. 14.2.2007[139] nicht der Schenkungsteuer unterlag. Die Besteuerung konnte weder auf eine unmittelbare noch auf eine entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG gestützt werden.[140] Der Formwechsel des Vereins in die GmbH stellte nach früherem Recht auch keinen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S.v. § 42 AO dar. Aus der Sicht des Gesetzgebers lag aber eine "ungewollte" Regelungslücke vor. Deshalb wurden für die Umwandlung eines Familienvereins in eine Kapitalgesellschaft dieselben Rechtsfolgen angeordnet wie im Fall einer Auflösung des Vereins. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass mit Hilfe der Umwandlung die turnusmäßige Besteuerung von Familienstiftungen umgangen wird.

[139] II R 66/05, ZEV 2007, 396.
[140] Gebel, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 7 Rn 344 unter Hinweis auf BFH BStBl II 2007, 621; Petersen, BB 1997, 1981; Grüter/Mitsch, DStR 2001, 1827, 1829 ff.; Heinrichshofen, ErbStB 2006, 67; a.A. Kapp/Ebeling, § 7 ErbStG Rn 155.1.

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