Rz. 355

Angerechnet wird nur auf Antrag, dann aber immer. Denn auf die Anrechnung besteht ein Rechtsanspruch.[463] Der Antrag ist nicht fristgebunden. Er kann also bis zur Bestandskraft des Erbschaftsteuerbescheides gestellt werden; dies ist bis zum Ende des finanzgerichtlichen Verfahrens in der I. Instanz möglich.[464] Antragsberechtigt sind der Steuerschuldner und die Personen, die zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind wie z.B. ein Testamentsvollstrecker oder ein Nachlasspfleger (§ 31 Abs. 5 und 6 ErbStG).

[464] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 21 Rn 59; Jochum, in: Wilms/Jochum, ErbStG, § 21 Rn 40.

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