Rz. 33

Die Anrechnung der ausländischen Steuer erfolgt nur auf Antrag (§ 21 Abs. 1 S. 1 ErbStG). Wird er gestellt und sind die Anrechnungsvoraussetzungen erfüllt, so besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung; das FA hat insoweit keinen Ermessensspielraum.[1] Der Antrag ist nicht an eine bestimmte Form gebunden und kann, da eine besondere Frist für die Antragstellung nicht vorgesehen ist, bis zur Bestandskraft des inländischen Steuerbescheids gestellt werden. Die Zahlung der ausländischen Steuer nach Eintritt der Bestandskraft stellt ein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO dar.[2]

 

Rz. 34

Neben dem Steuerschuldner sind auch die gem. § 31 Abs. 5 und 6 ErbStG zur Abgabe der Steuererklärung verpflichteten Personen (Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Nachlasspfleger) antragsberechtigt.[3]

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