Rz. 485
§ 13b Abs. 4 Nr. 4 ErbStG nennt als weitere Gegenstände des Verwaltungsvermögens Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen (soweit sie nicht dem Hauptzweck des Gewerbebetriebs eines Kreditinstituts oder eines Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des KWG, eines Wertpapierinstituts i.S.d. WPIG oder eines Versicherungsunternehmens, das der Aufsicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterliegt, zuzurechnen sind).
Rz. 486
Zum Begriff der vergleichbaren Forderungen existierten Literatur zunächst unterschiedliche Definitionsansätze, seine Reichweite war insgesamt unklar.[720] Inzwischen sind aber die meisten Zweifelsfragen[721] durch die Finanzverwaltung beantwortet. Demnach sind vergleichbare Forderungen i.S.d. Vorschrift solche, über die keine Urkunden ausgegeben wurden, die nach § 2 Abs. 1 WpHG aber als Wertpapiere gelten.[722]
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