Rz. 485

§ 13b Abs. 4 Nr. 4 ErbStG nennt als weitere Gegenstände des Verwaltungsvermögens Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen (soweit sie nicht dem Hauptzweck des Gewerbebetriebs eines Kreditinstituts oder eines Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des KWG, eines Wertpapierinstituts i.S.d. WPIG oder eines Versicherungsunternehmens, das der Aufsicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterliegt, zuzurechnen sind).

 

Rz. 486

Zum Begriff der vergleichbaren Forderungen existierten Literatur zunächst unterschiedliche Definitionsansätze, seine Reichweite war insgesamt unklar.[720] Inzwischen sind aber die meisten Zweifelsfragen[721] durch die Finanzverwaltung beantwortet. Demnach sind vergleichbare Forderungen i.S.d. Vorschrift solche, über die keine Urkunden ausgegeben wurden, die nach § 2 Abs. 1 WpHG aber als Wertpapiere gelten.[722]

[720] Vgl. nur Hannes/Onderka, ZEV 2008, 16, 22; v. Oertzen, Ubg 2008, 59, 64; Scholten/Korezkij, DStR 2009, 147, 150; Schulz/Althof/Markl, BB 2008, 528.
[721] Noch offen z.B. die Einordnung des Letter of Credit, vgl. Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13b Rn 323; Lüdicke, DStR 2007, 2292, 2294.
[722] R E 13b.22 Abs. 1 S. 3 ErbStR 2019; vgl. hierzu auch Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13b Rn 323; Stalleiken, in: v. Oertzen/Loose, ErbStG, § 13b Rn 170 f.

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