Rz. 194

§ 10 Abs. 10 ErbStG regelt eine besondere Wertermittlung für den Fall der Übertragung bzw. Einziehung von Gesellschaftsanteilen aufgrund gesellschaftsvertraglich vereinbarter Übertragungsverpflichtungen oder Einziehungsmöglichkeiten.

 

Rz. 195

Befindet sich im Nachlass eine Beteiligung an einer Personengesellschaft oder einer GmbH, wird diese Beteiligung mit ihrem gemeinen Wert als Nachlassaktivum angesetzt. Muss aber der Erbe wegen gesellschaftsvertraglicher Regelungen die Beteiligung/den Anteil auf verbleibende Gesellschafter gegen eine unter diesem Wert liegende Abfindung übertragen, würde im Ergebnis (wirtschaftlich) eine Übermaßbesteuerung der Beteiligung eintreten. Deshalb begrenzt § 10 Abs. 10 ErbStG bei Erwerben von Todes wegen – quasi als Billigkeitsmaßnahme – die Besteuerung auf die Höhe des Abfindungsanspruchs.[280]

[280] R E 10.13 Abs. 1 S. 4 ErbStR 2019; vgl. auch Halaczinsky/Riedel, Die neue Erbschaftsteuer, § 3 Rn 76.

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