Rz. 105

Gem. § 7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden auch, was infolge der Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Auflage (§ 525 BGB) oder infolge der Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, dass eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt.[133]

 

Rz. 106

Die Regelung verhindert eine Besteuerungslücke. Denn der Auflagenbegünstigte erwirbt nicht unmittelbar vom ursprünglichen Schenker, sondern vom Erstbeschenkten. Im Verhältnis zwischen dem Erstbeschenkten und dem Auflagenbegünstigten besteht kein Wille zur Freigebigkeit. Vielmehr beruht die Zuwendung auf der Anordnung des ursprünglichen Schenkers. Da zwischen dem ursprünglichen Schenker und dem Auflagenbegünstigten keine unmittelbare Beziehung, jedenfalls kein unmittelbares Zuwendungsverhältnis besteht, wäre eine Besteuerung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nicht möglich. Durch § 7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG wird daher sichergestellt, dass auch die Bereicherung des Auflagenbegünstigten steuerlich erfasst werden kann. Den Auflagenbegünstigten sind diejenigen Personen gleichgestellt, die durch die Erfüllung einer bei der ursprünglichen Schenkung vereinbarten Bedingung begünstigt werden.

 

Rz. 107

Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG entsteht die Steuer mit dem Vollzug der Auflage bzw. der Erfüllung der Bedingung. Wenn der Begünstigte ein eigenes Forderungsrecht gegen den Beschwerten erworben hat, entsteht die Steuer mit der Begründung der Forderung, also mit dem Vertragsschluss.[134]

[133] In letzterem Fall richtet sich die Besteuerung nach § 8 ErbStG.

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