Rz. 167
Spiegelbildlich zu § 4 BewG regelt § 6 Abs. 1 BewG, dass aufschiebend bedingte Lasten bei der Bewertung zunächst unberücksichtigt bleiben.[215] Tritt die Bedingung ein, gilt § 5 Abs. 2 BewG entsprechend (§ 6 Abs. 2 BewG).
Rz. 168
Auflösend bedingte Lasten werden gem. § 7 Abs. 1 BewG grundsätzlich wie unbedingte abgezogen.[216]
Rz. 169
Ob es sich bei der aufschiebend bedingten Last um eine vom Erblasser/Schenker stammende handelt (insbesondere sog. Erblasserschuld) oder ob sie anlässlich des steuerpflichtigen Erwerbs erst begründet wird (z.B. aufschiebend bedingte Pflegeauflage oder Ähnliches), spielt keine Rolle.[217]
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