Rz. 167

Spiegelbildlich zu § 4 BewG regelt § 6 Abs. 1 BewG, dass aufschiebend bedingte Lasten bei der Bewertung zunächst unberücksichtigt bleiben.[215] Tritt die Bedingung ein, gilt § 5 Abs. 2 BewG entsprechend (§ 6 Abs. 2 BewG).

 

Rz. 168

Auflösend bedingte Lasten werden gem. § 7 Abs. 1 BewG grundsätzlich wie unbedingte abgezogen.[216]

 

Rz. 169

Ob es sich bei der aufschiebend bedingten Last um eine vom Erblasser/Schenker stammende handelt (insbesondere sog. Erblasserschuld) oder ob sie anlässlich des steuerpflichtigen Erwerbs erst begründet wird (z.B. aufschiebend bedingte Pflegeauflage oder Ähnliches), spielt keine Rolle.[217]

[216] Etwas anderes gilt nur für die Berücksichtigung von Nutzungsrechten unbestimmter Dauer, deren Bewertung sich nach § 13 Abs. 2 und 3, § 14, § 15 Abs. 3 BewG richtet.
[217] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 12 Rn 47.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge