Rz. 90

Gemischte Schenkungen sind dadurch gekennzeichnet, dass der Zuwendungsempfänger für einen bestimmten wertmäßigen Teil der Zuwendung eine Gegenleistung erbringt. Dieser Teil wird also nicht geschenkt, sodass sich durch die Gegenleistung der Wert der unentgeltlichen Bereicherung des Beschenkten mindert. Wesentliches Kriterium ist, dass der Beschenkte die Gegenleistung aus seinem (außerhalb des Schenkungsgegenstandes liegenden) eigenen Vermögen erbringt. Hierin liegt auch das maßgebliche Abgrenzungskriterium zur Auflagenschenkung, bei der eine Leistung an den Schenker aus dem Wert des Zuwendungsgegenstandes selbst vereinbart wird.

 

Rz. 91

Bei gemischten Schenkungen ist der Zuwendungsgegenstand zwar der vom Schenker an den Empfänger hingegebene Vertragsgegenstand. Besteuerungsgegenstand ist aber lediglich der Vermögenszuwachs, der nach Berücksichtigung der Gegenleistung beim Zuwendungsempfänger verbleibt.[112]

 

Rz. 92

Dieser Vermögenszuwachs wird dadurch ermittelt, dass vom Wert des Zuwendungsgegenstandes der Wert der Gegenleistung abgezogen wird.[113] Dies gilt auch dann, wenn der Steuerwert von Leistung bzw. Gegenleistung vom Verkehrswert abweicht. Das kann auch nach dem Erbschaftsteuergesetz 2009 noch der Fall sein, z.B. wenn die Anwendung von Steuerbefreiungsvorschriften (insbesondere §§ 13a bis 13c bzw. § 13d ErbStG) zu vom Verkehrswert abweichenden steuerlich maßgeblichen Wertansätzen führt.

[112] Gebel, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 7 Rn 203.
[113] R E 7.4 Abs. 1 S. 2 ErbStR 2019.

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