Rz. 43

Auch sog. Erbvergleiche, also Einigungen unter den (tatsächlichen oder präsumtiven) Rechtsnachfolgern können der Besteuerung zugrunde zu legen sein. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass durch den Erbvergleich eine Ungewissheit über die tatsächlich bestehende Erbrechtslage beseitigt wird.[56] Dient der Vergleich demgegenüber lediglich einer einvernehmlichen Abänderung des eigentlichen Erblasserwillens, werden also durch ihn nur an und für sich unzweifelhafte Anordnungen abgeändert, so kommt eine steuerliche Anerkennung nicht in Betracht.[57] Ebenfalls unbeachtlich sind Vergleiche unter Miterben, durch die lediglich die Art und Weise der Erbauseinandersetzung geregelt wird, nicht jedoch der Umfang der jeweils bestehenden Erbrechte.[58] Dasselbe gilt auch für Vergleiche über nur "simulierte Meinungsverschiedenheiten".[59] Im Übrigen können Vereinbarungen unter Miterben, die zu einer Umverteilung des Nachlassvermögens führen, ihrerseits freigebige Zuwendungen unter den Miterben darstellen.[60]

[56] Vgl. bereits BFH v. 11.10.1957 – III 139/56 U, BStBl III 1957, 447; BFH v. 1.2.1961 – II 269/58 U, BStBl III 1961, 133; siehe auch Gebel, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 3 Rn 80.
[59] Vgl. hierzu Moench, ZErb 2000, 8.
[60] Vgl. hierzu BFH v. 14.7.1982 – II R 125/79, BStBl II 1982, 714; siehe auch RFH RStBl. 1937, 6.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge