Rz. 550

Ebenso wie die Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs wird auch ein entsprechender Vorgang in Bezug auf einen Mitunternehmeranteil von § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 ErbStG erfasst. Das gilt auch für den Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA[897] sowie für Anteile an einem der Ausübung selbstständiger Arbeit dienenden Vermögen i.S.v. § 18 Abs. 4 EStG.[898]

 

Rz. 551

Von einer Veräußerung eines Mitunternehmeranteils ist jedenfalls dann auszugehen, wenn der Gesellschaftsanteil gegen Entgelt auf einen Erwerber übertragen, also an diesen abgetreten wird. Ob der Erwerber bereits Gesellschafter war oder ein Außenstehender, spielt keine Rolle. Einer Veräußerung gleichgestellt ist die Anwachsung eines Anteils auf einen oder mehrere Mitgesellschafter, und zwar auch dann, wenn – bei einer zweigliedrigen Gesellschaft – hierdurch die Gesellschaft erlischt.[899] Als Veräußerungsentgelt ist dann der Abfindungsanspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters bzw. seiner Erben nach § 738 Abs. 1 S. 2 BGB anzusehen.

 

Rz. 552

Unter fremden Dritten gilt auch die Übertragung eines Mitunternehmeranteils ohne Kaufpreisvereinbarung als Veräußerung, wenn der Erwerber hierbei ein negatives Kapitalkonto des Veräußerers übernimmt.[900] Ist der Übernehmer/Erwerber ein Familienangehöriger oder eine ähnlich nahestehende Person, ist ertragsteuerlich von einem unentgeltlichen Vorgang auszugehen, so dass keine Veräußerung i.S.v. § 16 EStG vorliegt. Demzufolge sollte auch für die Anwendung von § 13a ErbStG von einer unentgeltlichen Übertragung und nicht von einer begünstigungsschädlichen Veräußerung auszugehen sein.[901] Diese Auslegung ist allerdings nicht gesichert, so dass im planerischen Bereich auf verbindliche Auskünfte nicht verzichtet werden kann.[902]

 

Rz. 553

Soweit ein Entgelt an den Steuerpflichtigen gezahlt wird, kann auch der Eintritt eines neuen Gesellschafters sowie die Aufstockung der Beteiligung eines Mitgesellschafters als Veräußerung anzusehen sein.

[897] R E 13a.13 Abs. 1 S. 1 ErbStR 2019.
[898] R E 13a.13 Abs. 1 S. 1 ErbStR 2019.
[901] Ebenso Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a Rn 267.
[902] Ebenso Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a Rn 267.

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