Rz. 210

Ziel der Bewertung von Kapitalgesellschaftsanteilen ist gem. § 12 Abs. 2 ErbStG i.V.m. § 11 BewG der gemeine Wert. Dieser ist entweder nach § 11 Abs. 1 BewG aus Kurswerten oder Verkaufserlösen abzuleiten oder nach § 11 Abs. 2 BewG auf der Grundlage der Ertragsaussichten oder nach einer anderen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nicht steuerliche Zwecke üblichen Methode zu schätzen. Gem. § 11 Abs. 2 S. 2 letzter Halbsatz BewG kann das vereinfachte Ertragswertverfahren nach §§ 199 ff. BewG angewendet werden.

 

Rz. 211

Im Rahmen der Schätzung des Werts (§ 11 Abs. 2 BewG) besteht für den Steuerpflichtigen qua Gesetzes ein Wahlrecht, die Bewertung nach einer anderen üblichen und anerkannten Bewertungsmethode vorzunehmen (offenes Bewertungsverfahren).[290] Das Gesetz regelt aber ausdrücklich, dass – abgesehen vom vereinfachten Ertragswertverfahren – stets (also ausschließlich) die Methode anzuwenden ist, die auch ein (gedachter) Erwerber anwenden würde.

 

Rz. 212

Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist nur dann nicht zulässig, wenn es zu "offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen" führt. Dies kann aber nur auf der Grundlage einer entsprechenden Vergleichsbewertung nach einem alternativen Verfahren nachgewiesen werden. Vor diesem Hintergrund ist die Abweichung von den gesetzlich normierten Verfahren in erster Linie für den Steuerpflichtigen, der einen niedrigeren Ansatz durchsetzen möchte, von praktischer Relevanz.

[290] Wiegand, Grundzüge des neuen Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts, DStR 2009, 51.

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