Rz. 180

Zero-Bonds sind grundsätzlich mit dem niedrigsten im Besteuerungszeitpunkt im amtlichen Handel notierten Kurs anzusetzen.[248] Kann keine Börsenkursnotierung in diesem Sinne ermittelt werden, ist zunächst auf den letzten innerhalb von 30 Tagen vor dem Besteuerungszeitpunkt im regulierten Markt notierten Kurs abzustellen.[249] Bei nicht notierten Zerobonds orientiert sich die Bewertung an den Kursnotierungen von hinsichtlich ihrer Ausstattung und Laufzeit vergleichbaren Anleihen. Hilfsweise ist auf den um die bis zum Besteuerungszeitpunkt aufgelaufenen Zinsen erhöhten Ausgabebetrag (Rückzahlungswert bzw. Nennbetrag) zurückzugreifen.[250] Dieser ist nach den in R B 12.2 ErbStR 2019 aufgestellten Grundsätzen für Finanzierungsschätze taggenau zu errechnen.[251] Ein zusätzlicher Ansatz von Zinsen ist nicht erforderlich, da der Anspruch auf Verzinsung bis zum Besteuerungszeitpunkt bereits im zu errechnenden Stichtagswert enthalten ist.[252]

[248] R B 12.3 Abs. 1 S. 1 ErbStR 2019.
[249] R B 12.3 Abs. 1 S. 2 ErbStR 2019.
[250] Griesel/Mertes/Riedel, Die Besteuerung komplexer Kapitalanlagen, Rn 822; R B 12.3 Abs. 2 S. 2 ErbStR 2019.
[251] Vgl. R B 12.3 Abs. 2 S. 3 ErbStR 2019.
[252] R B 12.2 Abs. 2 S. 13 ErbStR 2019.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge