Rz. 64

Gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG gilt auch dasjenige als vom Erblasser zugewendet, was aufgrund der Vollziehung einer Auflage durch den Auflagenbegünstigten erworben wird.

 

Rz. 65

Der entscheidende Unterschied zwischen Auflage und Vermächtnis besteht – zivilrechtlich – darin, dass der Begünstigte einer Auflage keinen Anspruch gegen den Erben auf Leistung hat (§ 1940 BGB). Vor diesem Hintergrund knüpft auch die Besteuerung nicht am Erwerb irgendeines Leistungsanspruches an, sondern allein an der Auflagenerfüllung. Konsequenterweise entsteht die Steuer gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1d ErbStG erst mit der Vollziehung der Auflage.

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