Rz. 544

Den Ausgangspunkt der Behaltensregelungen bildet der Fall der Veräußerung des begünstigt erworbenen Vermögens. Zusätzlich regelt § 13a Abs. 6 ErbStG aber noch eine Vielzahl weiterer Tatbestände, die ebenfalls einen Behaltensfristverstoß darstellen sollen. Ihnen allen ist gemeinsam, dass sie in sachlicher Hinsicht die Fortführung des erworbenen Betriebs durch den bzw. in der Hand des (begünstigten) Erwerbers oder – im Falle einer begünstigungsunschädlichen unentgeltlichen Weiterübertragung – seines Rechtsnachfolgers[882] verlangen. Der Grund eines etwaigen Verstoßes gegen die Fortführungsbedingungen ist grds. irrelevant.[883]

 

Rz. 545

Veräußerung meint in diesem Zusammenhang die entgeltliche oder teilentgeltliche Übertragung des Eigentums an einem Gegenstand von einer Person auf eine andere.[884] Die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums kann – steuerrechtlich – genügen. Konstitutiv ist aber jedenfalls die Übertragung der Vermögenssubstanz, so dass die Einräumung von Nutzungsrechten grds. keine Veräußerung darstellt.[885]

 

Rz. 546

Einer Veräußerung gleichgestellt ist die Aufgabe des Betriebs (oder Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils).[886] Auch hier ist der Grund für die Aufgabe irrelevant.[887] Selbst die Veräußerung bzw. Aufgabe wegen der Erteilung eines Berufsverbots[888] oder wegen des Eintritts einer Insolvenz[889] stellen also jeweils einen Behaltensfristverstoß dar.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung stellt bereits die Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Behaltensfristverstoß dar.[890] Der BFH unterscheidet insoweit aber zwischen Insolvenzen bei Kapital- und bei Personengesellschaften. Denn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt zwar grds. zur Auflösung der Gesellschaft (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 GmbHG; § 262 Abs. 1 Nr. 3 AktG; § 131 Abs. 1 Nr. 3 HGB bei der OHG; § 161 Abs. 2 i.V.m. § 131 Abs. 1 Nr. 3 HGB bei der KG). Bei Personengesellschaften hat dies aber nicht automatisch eine (fiktive) Veräußerung oder Betriebsaufgabe zur Folge.

 

Rz. 547

Als Behaltensfristverstoß gilt auch die Weitergabe des begünstigten Vermögens als Abfindung i.S.v. § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG oder zur Erfüllung anderer schuldrechtlicher Ansprüche (Geldvermächtnisse, Pflichtteils- oder Zugewinnausgleichsansprüche).[891]

 

Rz. 548

Nach § 13a Abs. 6 S. 1 ErbStG dauert die Behaltensfrist exakt fünf Jahre, im Fall der Vollverschonung sieben Jahre (§ 13a Abs. 10 ErbStG). Sie beginnt jeweils um 0.00 Uhr des auf den Tag der Steuerentstehung folgenden Tages zu laufen[892] und endet exakt fünf bzw. sieben Jahre später. Fällt der letzte Tag der Frist nicht auf einen Werktag, ändert dies nichts am Fristende.[893]

Verstirbt der begünstigte Erwerber während der Behaltensfrist, endet diese im Zeitpunkt seines Todes; die gewährten Verschonungen bleiben ungeschmälert erhalten.[894]

 

Rz. 549

Grundsätzlich erfasst § 13a Abs. 6 ErbStG das gesamte begünstigt erworbene Vermögen, also sämtliche Vermögensgegenstände, für die der Verschonungsabschlag (§ 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG) und/oder der Abzugsbetrag (§ 13a Abs. 2 ErbStG) gewährt wurde.

Da dies beim jungen Verwaltungsvermögen i.S.v. § 13b Abs. 7 S. 2 ErbStG sowie bei den jungen Finanzmitteln i.S.v. § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 2 ErbStG nicht der Fall sein kann,[895] gilt für diese Vermögensteile keine Behaltensfrist.[896]

[882] R E 13a.19 Abs. 5 S. 1 u. 2 ErbStR 2019.
[883] R E 13a.12 Abs. 1 S. 2 ErbStR 2019; H E 13a.12 ErbStH 2019 unter Hinweis auf BFH v. 16.2.2005 – II R 6/02, BStBl II 2005, 571; Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a Rn 239 ff.
[884] Vgl. BFH v. 22.9.1992 – VIII R 7/90, BStBl II 1993, 228 zu § 16 Abs. 1 EStG; Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a Rn 216.
[885] H E 13a.12 ErbStH 2019.
[886] R E 13a.13 Abs. 1 S. 3 ErbStR 2019.
[887] R E 13a.12 Abs. 1 S. 2 ErbStR 2019.
[888] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a Rn 239 mit Hinweis auf BFH v. 17.3.2010 – II R 3/09, BStBl II 2010, 749.
[889] R E 13a.13 Abs. 1 S. 3 ErbStR 2019; BFH v. 16.2.2005 – II R 39/03, BStBl II 2005, 571; BFH v. 21.3.2007 – II R 19/06, BFH/NV 2007, 1321; vgl. Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a Rn 240 m.w.N.
[890] R E 13a.13 Abs. 1 S. 3 ErbStR 2019.
[891] R E 13a.12 Abs. 3 ErbStR 2019; vgl. auch Hessisches FG v. 19.11.2013 – 1 K 3364/10, ZEV 2014, 566.
[892] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a Rn 252.
[893] Vgl. Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a Rn 252; Weinmann, in: Moench/Weinmann, ErbStG, § 13a Rn 125; Geck, in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 13a Rn 97.
[894] R E 13a.19 Abs. 6 ErbStR 2019.
[895] Vgl. Hinweis oben unter Rdn 501.
[896] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a Rn 191; Scholten/Korezkij, DStR 2009, 304, 306; vgl. auch R E 13a.13 Abs. 2 S. 3 ErbStR 2019.

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