Rz. 127

Der Vorerbe wird gemäß § 6 Abs. 1 ErbStG als Erbe besteuert. Die erbrechtlichen Beschränkungen, die ihn treffen, werden dabei nicht berücksichtigt. Nach § 20 Abs. 4 ErbStG hat er die Steuer aus den Mitteln der Erbschaft zu entrichten.[158] Das versteht sich als Ergänzung zu § 2326 BGB. Hat der Vorerbe die Steuer bis zu seinem Tod nicht gezahlt, geht sie als Nachlassverbindlichkeit (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG) auf seine Erben über. Diese erben aber nicht nur die Erbschaftsteuer, sondern auch den Ersatzanspruch des Vorerben gegen den Nacherben.

[158] Uricher, in: Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG und BewG, § 6 ErbStG Rn 23.

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