Rz. 292

Steuerfrei sind im Übrigen auch die Zuwendung des Dreißigsten (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), Zuwendungen unter Lebenden, die dem angemessenen Unterhalt oder der Ausbildung des Bedachten dienen (§ 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG) sowie der Verzicht auf einen infolge des Todes des Erblassers entstandenen (aber noch nicht geltend gemachten) Pflichtteilsanspruch (§ 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG).

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