Rz. 251

Der gemeine Wert eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft ist grundsätzlich nach dem Verhältnis des Anteils am Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) der Gesellschaft zum gemeinen Wert des Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft am Bewertungsstichtag zu bestimmen.

Die Orientierung am Nennkapital gilt gem. § 97 Abs. 1b S. 2 BewG auch dann, wenn dieses noch nicht vollständig eingezahlt ist. Dabei soll es prinzipiell unerheblich sein, ob mit der Einzahlung des Restkapitals noch zu rechnen ist oder nicht.[365] Ein im Rahmen des Anteilserwerbs (ggf. auch durch einen Rechtsvorgänger) gezahltes Agio (Aufgeld) bleibt für die Ermittlung des Nennkapitals stets außer Betracht.[366]

 

Rz. 252

Der Wert des Anteils eines Gesellschafters an einer Personengesellschaft ergibt sich aus der Summe seines Anteils am Gesamthandsvermögen und dem Wert seines Sonderbetriebsvermögens.[367] In die Bewertung des Gewerbebetriebs einer Personengesellschaft sind

die Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze sowie die Schulden und sonstigen Abzüge, soweit sie zum Gesamthandsvermögen gehören,[368] und
die Wirtschaftsgüter aus den Sonderbilanzen[369]

einzubeziehen.[370]

Die Zurechnung zum Sonderbetriebsvermögen der Personengesellschaft geht der Zurechnung zum Betriebsvermögen des Gesellschafters vor.[371]

[365] R B 11.5 S. 3 und 4 ErbStR 2019 Ausnahme: § 97 Abs. 1b S. 3 BewG.
[366] Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 97 Rn 34; zur Berücksichtigung von Paketzuschlägen vgl. Riedel, in: Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG und BewG, § 11 BewG Rn 69 ff.
[367] Riedel, in: Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG und BewG, § 97 BewG Rn 25.
[368] Riedel, in: Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG und BewG, § 97 BewG Rn 29.
[369] Riedel, in: Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG und BewG, § 97 BewG Rn 29 f.
[370] R B 97.1 Abs. 1 Satz 1 ErbStR 2019.
[371] R B 97.1 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2019.

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