Rz. 727

Wenn durch den Erbfall die personelle Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen endet oder ein in den Nachlass gefallener Personengesellschaftsanteil auf andere Personen übergeht als das Teil oder die Teile des Sonderbetriebsvermögens des Erblassers, kommt es zwingend zu Betriebsaufgabe- bzw. Entnahmetatbeständen und somit zu einer Steuerpflicht.

 

Rz. 728

Zur Verhinderung dieser Steuerfolgen stehen prinzipiell zwei Möglichkeiten zur Wahl. Zum einen kann (theoretisch) die Vermögensnachfolge so geregelt werden, dass dieselbe Person sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen bzw. den Gesellschaftsanteil und das Sonderbetriebsvermögen erhält. In der Praxis ist dies wegen des zur Gleichstellung der übrigen Erben nicht ausreichenden Vermögens zumeist nicht möglich.

Zum anderen kann durch Maßnahmen im Vorfeld des Erbfalls die einkommensteuerrechtliche Qualifikation des "entnahmegefährdeten" (Sonder-)Betriebsvermögens verändert werden, sodass auch bei Entflechtung oder Trennung vom Gesellschaftsanteil die Betriebsvermögenseigenschaft erhalten bleibt. Dies geschieht am einfachsten durch die Einbringung der betroffenen Vermögensgegenstände in eine gewerblich geprägte Personengesellschaft (GmbH & Co. KG), die dann im Erbfall komplett auf einen beliebigen Rechtsnachfolger übertragen werden kann, ohne dass hierdurch die Betriebsvermögenseigenschaft des von ihr gehaltenen Vermögens irgendwie berührt würde.

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