Rz. 27
Vor dem Hintergrund der (früher) europarechtswidrigen Ungleichbehandlung von unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht[37] hatte der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften[38] solchen beschränkt Steuerpflichtigen, bei denen es sich um EU- bzw. EWR-Ausländer handelt,[39] eine Optionsmöglichkeit zur Besteuerung nach den im Falle der unbeschränkten Steuerpflicht anwendbaren Regeln eröffnet (fiktive unbeschränkte Steuerpflicht, § 2 Abs. 3 ErbStG a.F.).[40]
§ 2 Abs. 3 ErbStG wurde allerdings durch das StUmgBG[41] wieder abgeschafft. Eine Option ist daher heute nicht mehr möglich.
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