a) Inhalt

 

Rz. 378

Die Steuer wird durch einen schriftlichen Bescheid festgesetzt (§§ 155, 157 AO). Dieser muss den Steuerschuldner und die Steuer nach Art und Betrag nennen und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Außerdem muss der Bescheid inhaltlich bestimmt sein (§ 119 Abs. 1 AO).

 

Rz. 379

Mehrere Steuerfälle, z.B. mehrere Schenkungen zwischen denselben Beteiligten, können in einem Bescheid zusammengefasst werden.[482] Nichtsdestotrotz muss die Steuer für jeden Sachverhalt gesondert berechnet werden.[483] Eine Aufgliederung darf nur dann unterbleiben, wenn die einzelnen Steueransprüche kein unterschiedliches Schicksal haben können und der festgesetzten Steuer auch keine Bedeutung für eine Zusammenrechnung (§ 14 ErbStG) zukommen kann.[484]

 

Rz. 380

Ein zusammengefasster Steuerbescheid nach § 155 Abs. 3 AO ist nicht zulässig.[485] Dies gilt auch bei mehreren Erben, die eine gemeinsame Steuererklärung abgegeben haben (§ 31 Abs. 4 ErbStG). Denn sie sind dessen ungeachtet Einzelschuldner der jeweils auf ihren Erwerb entfallenden Steuer, keine Gesamtschuldner.

b) Bekanntgabe

 

Rz. 381

Der Steuerbescheid muss grundsätzlich dem Steuerschuldner bekannt gegeben werden (§ 124 Abs. 1 AO).[486] Hat ein Testamentsvollstrecker, ein Nachlassverwalter oder ein Nachlasspfleger die Steuererklärung abgegeben, muss ihm der Steuerbescheid bekannt gegeben werden (§ 32 Abs. 1 S. 1 ErbStG). In dem Bescheid muss klar zum Ausdruck kommen, dass der Testamentsvollstrecker usw. nicht selbst der Steuerschuldner ist, sondern nur der Bekanntgabeadressat. Sonst kann der Bescheid nichtig sein.[487]

[486] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 32 Rn 6.

c) Fälligkeit der Steuer

 

Rz. 382

Da das ErbStG die Fälligkeit der Steuer nicht regelt, gilt § 220 AO. Und da die Steuer durch Steuerbescheid festgesetzt werden muss, kann die Fälligkeit frühestens mit Bekanntgabe des Steuerbescheids eintreten (§ 220 Abs. 2 AO). In der Regel wird die Steuer einen Monat nach der Bekanntgabe fällig, weil der Steuerbescheid üblicherweise ein dahingehendes Leistungsgebot enthält (§ 220 Abs. 2 S. 1 AO).

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