Rz. 736

Gegenstand der Besteuerung im grunderwerbsteuerlichen Sinne ist ein Rechtsträgerwechsel,[1124] also der "Erwerb" eines "Erwerbers".[1125] Der (steuerpflichtige) Erwerb beruht jeweils auf einem im Grunderwerbsteuergesetz (dort § 1 GrEStG) definierten Erwerbsvorgang.[1126] Am Erwerbsvorgang im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne sind grundsätzlich mindestens zwei Parteien beteiligt, nämlich eine abgebende und eine empfangende. Gegenstand der Besteuerung ist der aufgrund des Erwerbsvorgangs eintretende Erfolg, nämlich der sog. Erwerb des Erwerbers.

 

Rz. 737

Soweit ein nach den Regelungen des GrEStG steuerbarer Erwerb vorliegt, ist sodann zu klären, ob dieser Erwerb Gegenstand einer Steuerbefreiung (§§ 3 u. 4 GrEStG) ist. Greift keine Steuerbefreiung ein, ist die Bemessungsgrundlage (§§ 8 u. 9 GrEStG) zu ermitteln und auf dieser Grundlage unter Anwendung des in § 11 GrEStG[1127] definierten Steuersatzes die Steuer zu berechnen. Wer diese Steuer schuldet, ergibt sich aus § 13 GrEStG.

[1124] Viskorf/Meßbacher-Hönsch, GrEStG, § 1 Rn 15.
[1125] Viskorf/Meßbacher-Hönsch, GrEStG, § 1 Rn 10 unter Hinweis auf BFH v. 5.3.1968 – II 165/64, BStBl II 1968, 416.
[1126] Zur Unterscheidung zwischen Erwerb und Erwerbsvorgang vgl. bereits BFH v. 21.12.1961 – II 146/61 U, BStBl III 1962, 162.
[1127] Bzw. aufgrund Landesrechts.

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