Rz. 471
§ 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG statuiert eine absolute Obergrenze für Verwaltungsvermögen. Macht der Wert des Verwaltungsvermögens,[678] das nicht mittels Treuhandverhältnissen der Sicherung von Altersversorgungsverpflichtungen dient, mehr als 90 % des Werts des begünstigungsfähigen Vermögens[679] aus, kommt eine Anwendung der Verschonungsregelungen nicht in Betracht.[680]
Bei diesem 90 %-Test kommt eine Schuldenkürzung ausdrücklich nicht in Frage (vgl. R E 13b.9 Abs. 10 Satz 4 ErbStR 2019). Das FG Münster hat an dieser (zugegebenermaßen auf den Wortlaut gestützten) Sichtweise der Finanzverwaltung aber zu Recht verfassungsrechtliche Bedenken angemeldet.[681]
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