Rz. 471

§ 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG statuiert eine absolute Obergrenze für Verwaltungsvermögen. Macht der Wert des Verwaltungsvermögens,[678] das nicht mittels Treuhandverhältnissen der Sicherung von Altersversorgungsverpflichtungen dient, mehr als 90 % des Werts des begünstigungsfähigen Vermögens[679] aus, kommt eine Anwendung der Verschonungsregelungen nicht in Betracht.[680]

Bei diesem 90 %-Test kommt eine Schuldenkürzung ausdrücklich nicht in Frage (vgl. R E 13b.9 Abs. 10 Satz 4 ErbStR 2019). Das FG Münster hat an dieser (zugegebenermaßen auf den Wortlaut gestützten) Sichtweise der Finanzverwaltung aber zu Recht verfassungsrechtliche Bedenken angemeldet.[681]

[678] Gemeint ist hier der Brutto-Wert vor Abzug von Schulden, vgl. Riedel, in: Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG und BewG, § 13b ErbStG Rn 173.
[679] Das ist nicht unbedingt der Unternehmenswert, vgl. Weinmann, Erstkommentierung, § 13b Rn 22. Das gilt z.B. dann, wenn der Wert des Unternehmens auch nicht begünstigungsfähiges Vermögen, z.B. in Drittstaaten, umfasst.
[680] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13b Rn 245; Riedel, in: Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG und BewG, § 13b ErbStG Rn 168 ff.
[681] FG Münster v. 3.6.2019 – 3 V 3697/18 Erb, ZEV 2019, 551 m. Anm. Reich; vgl. auch Bernhard, NWB 2019, 3474; Landsittel, ZErb 2020, 121; Wachter, DB 2019, 2266; Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13b Rn 239.

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