Rz. 8

Die persönliche Steuerpflicht ist in § 2 ErbStG geregelt. Hier wird die Frage beantwortet, welche der in § 1 ErbStG bezeichneten Vorgänge der deutschen Erbschaftsteuer unterliegen. Ähnlich wie bei anderen Steuerarten wird auch bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht unterschieden. Die Beschränktheit der Steuerpflicht bezieht sich dabei auf den Umfang des Vermögensanfalls. Während die unbeschränkte Steuerpflicht grundsätzlich den gesamten Vermögensanfall umfasst, also unabhängig vom Lageort der einzelnen übergegangenen Vermögensgegenstände ist, erstreckt sich der Umfang der Besteuerung bei der beschränkten Steuerpflicht nur auf das so genannte Inlandsvermögen (§ 121 BewG).

Zur Anpassung des ErbStG an das zum 1.1.2024 in Kraft tretende MoPeG[6] soll[7] ein neuer § 2a ErbStG eingeführt werden, der die dann rechtsfähige GbR (§§ 706 ff. BGB nF) für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke als Gesamthand definiert bzw. fingiert.[8] So wird die künftige Anwendung der BFH-Rechtsprechung zur transparenten Behandlung der (aller) Personengesellschaften im Bereich des ErbStG[9] ermöglicht bzw. gesetzlich abgesichert. Steuerpflichtige sind die Gesellschafter, nicht etwa die Personengesellschaft (selbst).

[6] Gesetz vom 10.8.2021, BGBl. I 2021, 3436.
[7] Ebenfalls zum 1.1.2024.
[8] Vgl. Art. 35 des Regierungsentwurfs zum Wachstumsbeschleunigungsgesetz, BR-Drucks. 433/23 (8.9.2023).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge