Rz. 68

Wird der Anwalt beauftragt, die Aussicht einer Revision oder einer Nichtzulassungsbeschwerde zum BFH zu prüfen, ohne dass er bereits Auftrag zur Revision oder zur Nichtzulassungsbeschwerde hat, gelten die Nrn. 2100, 2101 VV. Die Verweisung des § 35 RVG ist nicht einschlägig. Zur Abrechnung siehe § 7.

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