Rz. 55

Ebenso ist anzurechnen, wenn der gerichtlichen Tätigkeit ein Verfahren vorausgegangen ist, das nach der StBVV abzurechnen ist. Es gilt dann § 35 Abs. 2 RVG i.V.m. Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV.

 

Beispiel 21: Anrechnung einer Gebühr nach der StBVV auf nachfolgende gerichtliche Verfahrensgebühr

Der Anwalt hatte für den Mandanten die Erbschaftssteuererklärung (Wert des Nachlasses: 150.000,00 EUR) erstellt und beim Finanzamt eingereicht. Es ist ein Erbschaftssteuerbescheid über 4.000,00 EUR ergangen. Dagegen legt der Mandant selbst Einspruch ein. Nachdem dieser zurückgewiesen worden ist, beauftragt er den Anwalt, vor dem FG Klage zu erheben.

Für das Besteuerungsverfahren erhält der Anwalt wieder die Gebühr nach § 35 RVG i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 12 StBVV.

Jetzt ist die Gebühr der Nr. 24 Abs. 1 Nr. 1 StBVV zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen (Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV), und zwar wiederum nur aus dem Wert der Steuerforderung (§ 35 Abs. 2 S. 2 RVG).

 
I. Besteuerungsverfahren    
1. 6/10-Gebühr, § 35 RVG i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 12 StBVV   1.118,40 EUR
  (Wert: 150.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.138,40 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   216,30 EUR
Gesamt   1.354,70 EUR
II. Gerichtliches Verfahren    
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV   444,80 EUR
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
2. gem. § 35 Abs. 2 RVG i.V.m. Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV anzurechnen, 3/10 aus 4.000,00 EUR nach Anlage 1 Tabelle A StBVV   – 86,40 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV   333,60 EUR
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 712,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   135,28 EUR
Gesamt   847,28 EUR
 

Rz. 56

Sind mehrere Gebühren nach der StBVV angefallen, so wird deren Summe hälftig angerechnet, aber höchstens 7,5/10 (siehe auch Rdn 52).

 

Beispiel 22: Anrechnung mehrerer Gebühren nach der StBVV auf nachfolgende Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren mit Anrechnungsbegrenzung

Der Anwalt hatte für den Mandanten eine Körperschaftssteuererklärung erstellt (Wert: 120.000,00 EUR) und insoweit mit dem Finanzamt eine Besprechung geführt. Angefallen sind jeweils die Höchstgebühren. Es ist ein Steuerbescheid ergangen. Dagegen legt der Anwalt auftragsgemäß Einspruch ein, da die Steuerforderung nach Auffassung des Mandanten um 3.000,00 EUR zu hoch angesetzt ist.

Für das Besteuerungsverfahren ergeben sich jetzt Gebühren in Höhe von 8/10 + 10/10 = 18/10, sodass hälftig 9/10 anzurechnen wären. Gem. Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV bleibt die Anrechnung jedoch auf 7,5/10 beschränkt.

 
I. Besteuerungsverfahren    
1. 8/10-Gebühr, § 35 RVG i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 3 StBVV   1.346,40 EUR
  (Wert: 120.000,00 EUR)    
2. 10/10-Gebühr, § 35 RVG i.V.m. § 31 StBVV   1.683,00 EUR
  (Wert: 120.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 3.049,40 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   579,39 EUR
Gesamt   3.628,79 EUR
II. Gerichtliches Verfahren    
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV   444,80 EUR
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
2. gem. § 35 Abs. 2 RVG i.V.m. Vorbem. 2.3 Abs. 4 S. 1 VV anzurechnen, (18/10 : 2 =) 9/10, aber gem. Vorbem. 2.3 Abs. 4 S. 1 RVG nicht mehr als 7,5/10 aus 4.000,00 EUR nach Anlage 1 Tabelle A StBVV   – 216,00 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV   333,60 EUR
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 582,40 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   110,66 EUR
Gesamt   693,06 EUR

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