Rz. 19
Für die außergerichtliche Vertretung in einem Besteuerungsverfahren oder einem anderen Verwaltungsverfahren vor den Steuerbehörden außerhalb des Anwendungsbereichs des § 35 RVG erhält der Anwalt die Gebühr nach Nr. 2300 VV (z.B. in einem Verfahren auf Grundbesitz-Bedarfswertfeststellung nach dem BewG oder in Kindergeldverfahren).
Rz. 20
Anzuwenden ist jetzt auch Nr. 1008 VV bei Vertretung mehrerer Auftraggeber.
Rz. 21
Hinzukommen kann auch hier eine 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 1 VV.
Rz. 22
Die Auslagen richten sich nach Teil 7 VV.
Rz. 23
Insoweit kann auf die Ausführungen zu den allgemeinen Verwaltungsverfahren (siehe § 29 Rdn 13 ff.) verwiesen werden.
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