Rz. 19

Für die außergerichtliche Vertretung in einem Besteuerungsverfahren oder einem anderen Verwaltungsverfahren vor den Steuerbehörden außerhalb des Anwendungsbereichs des § 35 RVG erhält der Anwalt die Gebühr nach Nr. 2300 VV (z.B. in einem Verfahren auf Grundbesitz-Bedarfswertfeststellung nach dem BewG oder in Kindergeldverfahren).

 

Rz. 20

Anzuwenden ist jetzt auch Nr. 1008 VV bei Vertretung mehrerer Auftraggeber.

 

Rz. 21

Hinzukommen kann auch hier eine 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 1 VV.

 

Rz. 22

Die Auslagen richten sich nach Teil 7 VV.

 

Rz. 23

Insoweit kann auf die Ausführungen zu den allgemeinen Verwaltungsverfahren (siehe § 29 Rdn 13 ff.) verwiesen werden.

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