Rz. 28

Bereits vor Fälligkeit kann der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehendenGebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss verlangen (§ 9 RVG). Reicht der Rechtsanwalt beispielsweise Klage für seinen Auftraggeber ein, könnte er – im Hinblick darauf, dass eine mündliche Verhandlung zu erwarten ist – eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG sowie eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG nebst Auslagen und Umsatzsteuer vorschussweise abrechnen. Viele Kanzleien berechnen aber die 1,2 Terminsgebühr im Vorschusswege erst, wenn das Gericht die Terminladung übermittelt. Die Vorschussrechnung hat den Vorteil, dass der Auftraggeber seine Anwaltsgebühren nicht am Ende eines Verfahrens auf einmal zahlen muss. Auch kann es passieren, dass er den Prozess verliert. Dann hätte er am Ende des Verfahrens nicht nur seinen eigenen Anwalt, sondern auch den Anwalt des Gegners sowie die Gerichtskosten zu tragen. Das kann ihn finanziell schon erheblich belasten. Vorschussrechnungen sind daher sehr vorteilhaft auch für den Mandanten. Und auch der Anwalt muss nicht jahrelang warten, bis er für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält. Vom Vorschuss des Wahlanwalts nach § 9 RVG ist der Vorschuss des beigeordneten Rechtsanwalts gegenüber der Staatskasse nach § 47 RVG zu unterscheiden. Hier können nur die bereits entstandenen (nicht die voraussichtlich entstehenden) Gebühren verlangt werden. Lediglich bei den Auslagen kann man die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen als Vorschuss gegenüber der Staatskasse fordern (z.B. bei beabsichtigter Geschäftsreise).

 

Rz. 29

 

Büromäßige Behandlung:

Zur Vermeidung von Forderungsausfällen wird die Anforderung von Vorschüssen beim Mandanten empfohlen. Dies hat gleichzeitig den Vorteil, dass der Mandant die Kosten des Anwalts nicht auf einmal am Ende des Mandats bezahlen muss, sondern die Endabrechnung aufgrund des Vorschusses niedriger ausfällt. Es sollte immer eine Endabrechnung erfolgen, auch wenn sämtliche Kosten vorschussweise angefordert waren und die Endabrechnung eine Nullsumme aufweist. Die Verpflichtung zur Endabrechnung ergibt sich unter anderem aus § 10 RVG (hier ist geregelt, dass über Vorschüsse abzurechnen ist) sowie aus § 23 BRAO. Auch aus den Steuergesetzen kann sich eine Verpflichtung zur Endabrechnung ergeben.

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