Rz. 353
In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten (§ 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG). Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1.000 EUR (§ 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG).
Rz. 354
In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500,00 EUR (§ 50 Abs. 2 FamGKG). Ist der nach § 50 Abs. 1 und 2 FamGKG bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen (§ 50 Abs. 3 FamGKG).
Rz. 355
Beispiel
Das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Ehegatten beläuft sich auf 4.900,00 EUR. Es werden gesetzliche Rentenversicherungsansprüche beider Ehegatten sowie eine betriebliche Rente des Ehemannes ausgeglichen.
Wertberechnung für das Versorgungsausgleichsverfahren:
10 % von 4.900,00 EUR = 490,00 EUR | |
Ausgleichsansprüche gesetzliche RV Ehefrau | 490,00 EUR |
Ausgleichsansprüche gesetzliche RV Ehemann | 490,00 EUR |
Ausgleichsansprüche Betriebsrente Ehemann | 490,00 EUR |
Summe Verfahrenswert Versorgungsausgleich | 1.470,00 EUR |
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