Rz. 321

In § 39 GKG ist in Abs. 1 der Grundsatz geregelt, dass in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet werden.

 

Rz. 322

§ 22 Abs. 1 RVG behandelt auch für die Anwaltsgebühren den Grundsatz, dass in derselben Angelegenheit mehrere Gegenstände zusammengerechnet werden. Eine ähnliche Regelung gibt es in § 33 Abs. 1 FamGKG.

 

Beispiel

Es wird eine Klage erhoben. In dieser Klage werden mehrere Anträge gestellt: 1. Zahlung eines Kaufpreises, 2. Zahlung eines Schadensersatzes. Hier treffen in derselben Angelegenheit mehrere Gegenstände aufeinander. Die Werte (Kaufpreis und Schadensersatz) sind zu addieren. § 22 Abs. 1 RVG ist beim Gegenstandswert zu zitieren.

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