Rz. 347

Der Wert in Ehesachen bestimmt sich nach § 43 FamGKG:

 

§ 43 FamGKG

(1) 1In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. 2Der Wert darf nicht unter 3.000 EUR und nicht über eine Million EUR angenommen werden.

(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.

 

Rz. 348

Die Bewertungskriterien für den Wert einer Ehe- oder Lebenspartnerschaftssache sind:

Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls insbesondere
des Umfangs und
der Bedeutung der Sache für die Ehegatten
der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten
nach Ermessen des Gerichts

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