Rz. 239

Für den Anwalt besteht die Möglichkeit, eine Terminsgebühr für bestimmte Vernehmungen abzurechnen. Nach Nr. 4102 VV RVG erhält der RA die Terminsgebühr für die Teilnahme an

richterlichen Vernehmungen,
Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft oder eine andere Strafverfolgungsbehörde,
Terminen außerhalb der Hauptverhandlung, in denen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung verhandelt wird,
Verhandlungen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs sowie
Sühneterminen nach § 380 StPO.
 

Rz. 240

Die Terminsgebühr nach Nr. 4102 beträgt für den Wahlverteidiger 40,00 –300,00 EUR (Mittelgebühr: 170,00 EUR) und für den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt 136,00 EUR. Auch diese Terminsgebühr kann der Rechtsanwalt nach Nr. 4103 VV RVG mit Zuschlag erhalten. Sie beträgt dann für den Wahlverteidiger 40,00–375 EUR (Mittelgebühr: 207,50 EUR) und für den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt 166,00 EUR.

 

Rz. 241

Die Anmerkung zu Nr. 4102 bzw. Nr. 4103 VV RVG erhält jedoch hinsichtlich der Terminsgebühr eine Einschränkung. Danach gelten mehrere Termine an einem Tag gebührenrechtlich als ein Termin. Die Terminsgebühr entsteht zudem für die Teilnahme an bis zu 3 Terminen nur einmal.

 

Rz. 242

 

Büromäßige Behandlung:

Es sollte jeder Termin mit Datum, Uhrzeit und Inhalt zur Akte notiert werden, damit man bei der Abrechnung der Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV RVG prüfen kann, ob diese überhaupt, nur einmal oder mehrfach angefallen ist.

 

Rz. 243

 

Beispiel

Rechtsanwalt Uher nimmt am Vormittag für seinen Mandanten an einem Vernehmungstermin bei der Staatsanwaltschaft teil. Am Nachmittag desselben Tages nimmt Rechtsanwalt Uher an einem auf seinen Antrag hin anberaumten Haftprüfungstermin teil. Die Terminsgebühr nach Nr. 4103 VV RVG entsteht nur einmal. Rechtsanwalt Uher erhält die Terminsgebühr nach Nr. 4103 VV RVG mit Zuschlag, weil sich sein Mandant in Haft befindet (U-Haft).

Die Terminsgebühr nach Nr. 4102 bzw. 4103 VV RVG entsteht im vorbereitenden Verfahren und in jedem Rechtszug für die Teilnahme an jeweils bis zu drei Terminen einmal, Satz 2 der Anmerkung zu Nr. 4102 VV RVG.

 

Rz. 244

 

Beispiel

Wie vor. Zwei Tage nach dem Haftprüfungstermin, nach dem angeordnet wurde, dass die Untersuchungshaft fortdauert, nimmt Rechtsanwalt Uher an einer weiteren Vernehmung teil.

Die Terminsgebühr nach Nr. 4103 VV RVG entsteht insgesamt nur einmal.

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