Rz. 56

Ein wichtiger Grundsatz bei der Abrechnung der Anwaltsgebühren ist darüber hinaus die Unterscheidung zwischen Angelegenheit und Gegenstand sowie zwischen einer und mehrerenAngelegenheiten, um korrekt abrechnen zu können. Die Definition bereitet in der Praxis manchmal Schwierigkeiten.

 

Rz. 57

Von einer Angelegenheit spricht man auch, wenn

ein einheitlicher Auftrag erteilt wurde,
der gleiche Rahmen bei der Verfolgung mehrerer Ansprüche eingehalten wird,
zwischen den einzelnen Gegenständen/Ansprüchen ein innerer Zusammenhang besteht.
 

Rz. 58

Es kann sein, dass z.B. in einer Angelegenheit mehrere Gegenstände geltend gemacht werden (z.B. in einer Unfallsache Sachverständigenkosten, Fahrzeugschaden, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld etc.). Der Gesetzgeber hilft bei der Frage, ob eine oder mehrere Angelegenheiten vorliegen, mit den Regelungen in den §§ 16–18 RVG, doch dazu später mehr.

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