Rz. 189

Die Hebegebühr nach Nr. 1009 VV RVG kann für die Weiterleitung von Fremdgeld berechnet werden. In der Praxis wird die Hebegebühr nur selten berechnet. Für viele Kanzleien gehört es zum "Service", die Hebegebühr dem Mandanten nicht in Rechnung zu stellen. Zu beachten ist jedoch, dass mit der Hebegebühr alle mit dem Zahlungsverkehr zusammenhängenden Tätigkeiten abgegolten werden, insbesondere die Überwachung der Einzahlung, Kontrolle der Gutschrift, Berechnung anfallender Bankzinsen, Einlösung von Schecks sowie die Auszahlung selbst.

 

Rz. 190

Die Hebegebühr beträgt nach Nr. 1009 VV RVG:

 
1. bis einschließlich 2.500,00 EUR 1 %
2. von dem Mehrbetrag bis einschließlich 10.000,00 EUR 0,5 %
3. von dem Mehrbetrag über 10.000,00 EUR 0,25 %.
 

Rz. 191

Gemäß Abs. 1 der Anmerkung zu Nr. 1009 VV RVG wird die Gebühr für die Auszahlung oder Rückzahlung von entgegengenommenen Geldbeträgen erhoben. Dabei stehen unbare Zahlungen baren Zahlungen gleich. Der Rechtsanwalt ist darüber hinaus berechtigt, die Hebegebühr bei der Ablieferung an den Auftraggeber zu entnehmen, Abs. 2 der Anmerkung zu Nr. 1009 VV RVG. Ist das Geld in mehreren Beträgen gesondert ausgezahlt oder zurückgezahlt, wird die Gebühr von jedem Betrag gesondert erhoben, Abs. 3 der Anmerkung zu Nr. 1009 VV RVG.

 

Rz. 192

Soweit Kosten an ein Gericht oder eine Behörde weitergeleitet oder eingezogene Kosten an den Auftraggeber abgeführt oder eingezogene Beträge auf die Vergütung verrechnet werden, entsteht die Hebegebühr nicht.

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