Rz. 731

Arbeitnehmer, die bereits gekündigt wurden, aber gem. § 102 Abs. 5 BetrVG oder aufgrund des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruches (BAG v. 27.2.1985, NZA 1985, 702) vorläufig weiterbeschäftigt werden, sind in die Sozialauswahl einzubeziehen (APS/Kiel, § 1 KSchG Rn 699; v. Hoyningen-Huene/Linck, § 1 KSchG Rn 928). Die vorläufig weiterbeschäftigten Arbeitnehmer sind ggü. ihren Kollegen nicht privilegiert. Infolgedessen muss der Arbeitgeber ihnen kündigen, wenn sie ggü. vergleichbaren Arbeitnehmern sozial stärker einzustufen sind.

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