Rz. 930
In § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik vom 6.4.1979 ist der Kündigungsschutz für Wahlbewerber und Abgeordnete entsprechend § 2 Abs. 3 AbgG geregelt worden.
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