Rz. 234

I.R.d. schließlich anzustellenden Interessenabwägung sind die Umstände, die zur Trunksucht geführt haben und damit ggf. ein mögliches Verschulden des Arbeitnehmers, angemessen zu berücksichtigen (BAG v. 9.4.1987 – 2 AZR 210/86, NZA 1987, 811). Zugunsten des Arbeitgebers fällt ins Gewicht, wenn dieser betriebliche Therapie-Einrichtungen unterhält und den Arbeitnehmer vergeblich darauf hingewiesen hat, er könne sie nutzen.

 

Rz. 235

Zugunsten des Arbeitnehmers sind ggf. die besonderen Umstände zu berücksichtigen, die ihn (schuldlos) in die Alkoholabhängigkeit geführt haben. Dazu hat zunächst der Arbeitnehmer vorzutragen (BAG v. 9.4.1987 – 2 AZR 210/86, NZA 1987, 811; KR/Griebeling, § 1 KSchG Rn 285). Dabei gibt es keinen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach die Alkoholsucht in aller Regel eine selbst verschuldete Krankheit ist (BAG v. 1.6.1983 – 5 AZR 536/80, EzA § 1 KSchG LohnFG Rn 69).

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