Rz. 174

Die arbeitsgerichtliche Prüfung einer krankheitsbedingten Kündigung erfolgt – wie bei allen Kündigungen aus personenbedingten Gründen – in drei Stufen (BAG v. 12.4.2002 – 2 AZR 148/01, NZA 2002, 1081; BAG v. 24.11.2005, NZA 2006, 665). Zunächst ist eine negative Gesundheitsprognose erforderlich. Die Gesundheitsprognose fällt negativ aus, wenn zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung und abgestellt auf die bisher ausgeübte Tätigkeit (BAG v. 19.4.2007 – 2 AZR 239/06, EzA KSchG § 1 Krankheit Rn 53; BAG v. 12.7.2007 – 2 AZR 716/06, EzA SGB IX § 84 Rn 3) aufgrund objektiver Umstände die ernste Besorgnis weiterer krankheitsbedingter Fehlzeiten besteht (BAG v. 21.2.2001 – 2 AZR 558/99, NZA 2001, 1071, 1072 f.). Eine spätere Korrektur durch neue Tatsachen, die nach dem Kündigungszugang eingetreten sind, ist dabei ausgeschlossen (BAG v. 17.6.1999 – 2 AZR 639/98, AP Nr. 37 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit). Im Anschluss daran ist zu prüfen, ob es zukünftig zu erheblichen betrieblichen und/oder wirtschaftlichen Beeinträchtigungen des Arbeitgebers kommt (BAG v. 8.11.2007 – 292/06, EzA KSchG § 1 Krankheit Rn 54). Schließlich ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge