Rz. 1197

Als Ausgangspunkt ist festzuhalten, dass eine Unkündbarkeitsvereinbarung erst dann greift, wenn deren Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung vorliegen. Der Zeitpunkt, zu dem die Kündigung nach Ablauf der Kündigungsfrist wirken soll, ist nicht entscheidend. Aus diesem Grund ist eine ordentliche Kündigung noch zulässig, solange sie nur vor Eintritt der Unkündbarkeit zugeht, auch wenn sie zum tariflich oder vertraglich nächstmöglichen Termin ausgesprochen wird (BAG v. 16.10.1987 – 7 AZR 204/87, AP Nr. 2 zu § 53 BAT).

 

Rz. 1198

Eine Gesetzesumgehung ist allerdings erst dann anzunehmen, wenn der Zweck einer zwingenden Rechtsnorm dadurch vereitelt wird, dass andere rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten missbräuchlich, ohne einschlägigen sachlichen Grund, verwendet werden. Eine unzulässige Umgehung einer Unkündbarkeitsvereinbarung wäre anzunehmen, wenn kurz vor dem Eintritt der Unkündbarkeit eine ordentliche Kündigung ausgesprochen wird, aber dabei zugleich klargestellt wird, dass sie erst zu einem späteren Termin wirken soll, hierfür zugleich aber kein sachlicher Grund ersichtlich ist.

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