Rz. 223

In der Interessenabwägung müssen die Ursache der Krankheit, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, der bisherige Verlauf des Arbeitsverhältnisses sowie das Lebensalter des Arbeitnehmers einfließen (BAG v. 26.9.1991 – 2 AZR 132/91, AP Nr. 28 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit). Zu berücksichtigen ist auch, welche Maßnahmen der Arbeitgeber unternommen hat, um den Arbeitnehmer seiner körperlichen Verfassung entsprechend einzusetzen (v. Hoyningen-Huene/Linck, § 1 KSchG Rn 410).

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