Rz. 782

Mit den Begriffen "Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen" werden die sog. Leistungsträger des Betriebes erfasst (KR/Griebeling, § 1 KSchG Rn 634).

 

Rz. 783

Kenntnisse beziehen sich auf Fakten, die der Arbeitnehmer durch seine Ausbildung, seinen beruflichen Werdegang oder auf sonstige Art und Weise erlangt hat und die sich auf seinen konkreten Einsatzbereich im Betrieb beziehen (Küttner/Eisemann, Kündigung, betriebsbedingte Rn 40). Fähigkeiten sind Eigenschaften des Arbeitnehmers, die unabhängig von erworbenen Kenntnissen bestehen, bspw. besondere soziale Kompetenzen und Führungsqualitäten (v. Hoyningen-Huene/Linck, § 1 KSchG Rn 957; KR/Griebeling, § 1 KSchG Rn 635a). Unter Leistung wird die quantitative und qualitative Umsetzung der Kenntnisse und Fertigkeiten verstanden (ErfK/Oetker, § 1 KSchG Rn 346; Küttner/Eisemann, Kündigung, betriebsbedingte, Rn 40).

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