Rz. 922

Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ der Partei oder mit der Einreichung des Wahlvorschlages. Wird dagegen ein Wahlbewerber zum Bundestag nicht gewählt, so endet der besondere Kündigungsschutz. Dieser besondere Kündigungsschutz gilt ein Jahr nach der Beendigung des Mandates fort.

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